AGB
Klare Regeln. Faire Zusammenarbeit.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Personalvermittlung zwischen Dritan Rizvanaj, handelnd unter EVLOG Personalvermittlung, Fitzplei 2d, 41748 Viersen, nachfolgend „EVLOG“, und Auftraggebern, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln.
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese AGB gelten für Arbeitgeberaufträge zur Direktvermittlung durch EVLOG. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Personalvermittlung zwischen Dritan Rizvanaj, handelnd unter EVLOG Personalvermittlung, Fitzplei 2d, 41748 Viersen, nachfolgend „EVLOG“, und Auftraggebern, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln.
Sie regeln die Vermittlung von Bewerbern in ein Arbeitsverhältnis unmittelbar beim Auftraggeber. Arbeitnehmerüberlassung, die Beschäftigung durch EVLOG und andere Leistungen sind nicht Gegenstand dieser AGB.
Die AGB werden nur bei entsprechender Vereinbarung Bestandteil des Vermittlungsauftrags. Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit EVLOG ihrer Geltung zustimmt.
2. Auftrag und Leistungsumfang
Der Vermittlungsauftrag legt die gesuchte Stelle, die Leistungen und die Vergütung fest. Besondere Zusagen gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
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Ein Vermittlungsvertrag kommt durch die Annahme eines Auftrags durch EVLOG zustande. Eine unverbindliche Anfrage, die Nutzung der Website oder der Eingang einer Bewerbung bewirken allein keinen Vertragsschluss.
Die Auftragsvereinbarung legt insbesondere die zu besetzende Stelle, das Anforderungsprofil, die Leistungen von EVLOG und die Vergütung fest. EVLOG bestätigt die vereinbarten Bedingungen in Textform, beispielsweise per E-Mail.
Je nach Auftrag umfassen die Leistungen die Suche nach Bewerbern, Gespräche zur fachlichen und persönlichen Eignung, die Vorstellung freigegebener Bewerberprofile sowie die Begleitung des Auswahlverfahrens. Eine bestimmte Besetzungsfrist, ein bestimmter Vermittlungserfolg oder eine bestimmte Dauer des späteren Arbeitsverhältnisses wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Informationen bereit und informiert EVLOG über den Verlauf der Auswahl. Anforderungen und Entscheidungen müssen gesetzlich zulässig sein.
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Der Auftraggeber stellt die für die Vermittlung erforderlichen Informationen vollständig und zutreffend bereit. Dazu gehören Aufgaben, Arbeitsort, Qualifikationen, Arbeitszeiten, Vergütung und wesentliche Beschäftigungsbedingungen.
Er informiert EVLOG rechtzeitig über Änderungen, den Fortgang des Auswahlverfahrens und den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem vorgestellten Bewerber, soweit dies zur Abwicklung des Vermittlungsauftrags erforderlich ist.
Anforderungen und Auswahlentscheidungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Rechtswidrige Auswahlkriterien werden von EVLOG nicht umgesetzt.
4. Auswahl und Einstellung
EVLOG unterstützt bei der Auswahl geeigneter Bewerber. Über die Einstellung entscheidet der Arbeitgeber; der Arbeitsvertrag entsteht unmittelbar zwischen Arbeitgeber und Bewerber.
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EVLOG bearbeitet den Auftrag mit der vereinbarten Sorgfalt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beruhen Bewerberprofile auf Angaben und Unterlagen der Bewerber. Eine unabhängige Prüfung sämtlicher Angaben, Referenzen oder Qualifikationsnachweise ist nur geschuldet, wenn sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.
Der Auftraggeber entscheidet über die Einstellung und prüft die für die konkrete Tätigkeit erforderliche Eignung und Berechtigung zur Beschäftigung. Der Arbeitsvertrag wird zwischen Auftraggeber und Bewerber geschlossen. EVLOG wird dadurch nicht zum Arbeitgeber des vermittelten Bewerbers.
Diese Regelungen lassen die Haftung von EVLOG für eigene Pflichtverletzungen unberührt.
5. Vergütung und Auslagen
Vergütung, Auslagen und Zahlungsbedingungen werden im Auftrag vereinbart. Bei einer Erfolgsvergütung müssen die vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
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Art, Höhe und Berechnungsgrundlage der Vergütung ergeben sich aus der Auftragsvereinbarung. Diese enthält auch die Angabe, ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer anfällt.
Bei einer vereinbarten Erfolgsvergütung entsteht der Vergütungsanspruch, wenn der Arbeitsvertrag aufgrund der vertraglich vereinbarten Nachweis- oder Vermittlungsleistung von EVLOG zustande kommt. Bei einer aufschiebenden Bedingung ist deren Eintritt maßgeblich.
Andere Entgelte, etwa für ausdrücklich beauftragte Suchleistungen oder Stellenanzeigen, sowie die Erstattung von Auslagen setzen eine gesonderte Vereinbarung voraus. Eine Weitergabe von Bewerberunterlagen oder die Kenntnisnahme eines Profils allein begründet keine zusätzliche Vergütung.
Fälligkeit und Zahlungsfrist werden im Auftrag festgelegt. Fehlt eine solche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen. Für Zahlungsverzug gelten ebenfalls die gesetzlichen Bestimmungen.
Eine Garantie, Ersatzvermittlung oder Erstattung bei Nichtantritt oder vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht nur, wenn sie vereinbart wurde; gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
6. Vertraulichkeit und Bewerberdaten
Vertrauliche Informationen und Bewerberdaten dürfen nur für zulässige Zwecke verwendet werden. Beide Parteien erfüllen ihre jeweiligen Datenschutzpflichten.
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Die Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich. Dies gilt insbesondere für Bewerberprofile, personenbezogene Daten sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
Der Auftraggeber darf ihm übermittelte Bewerberdaten nur für den zulässigen Zweck des konkreten Auswahl- und Einstellungsverfahrens verwenden. Eine Weitergabe an andere Unternehmen, auch innerhalb einer Unternehmensgruppe, bedarf einer eigenen rechtlichen Grundlage und der nach § 298 SGB III erforderlichen Einwilligung.
Der Auftraggeber erfüllt die ihn treffenden datenschutzrechtlichen Pflichten eigenständig, insbesondere Informations-, Schutz- und Löschpflichten. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen und rechtmäßig vereinbarte Übermittlungen bleiben zulässig.
Die datenschutzrechtliche Rolle jeder Partei richtet sich nach der tatsächlichen Zusammenarbeit. Eine erforderliche Vereinbarung über Auftragsverarbeitung oder gemeinsame Verantwortlichkeit wird gesondert geschlossen.
7. Laufzeit und Beendigung
Laufzeit und Kündigungsbedingungen ergeben sich aus dem Auftrag. Bereits entstandene Ansprüche und gesetzliche Rechte bleiben bei einer Beendigung bestehen.
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Laufzeit und Kündigungsregelungen ergeben sich aus dem Vermittlungsauftrag. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, kann ein auf unbestimmte Zeit erteilter Auftrag jederzeit in Textform für die Zukunft beendet werden.
Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Für einen erst nach Auftragsende geschlossenen Arbeitsvertrag besteht ein Vergütungsanspruch nur, wenn die vereinbarten und gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
8. Haftung
EVLOG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für eigene Pflichtverletzungen. Die Vermittlung allein begründet keine Garantie für den Erfolg oder die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
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EVLOG haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der Einstellung, das künftige Verhalten eines Bewerbers oder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wird nicht allein durch die Vermittlung übernommen. Die Haftung für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt bestehen.
9. Recht und Schlussbestimmungen
Es gelten deutsches Recht und die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Änderungen bestehender Verträge müssen wirksam vereinbart werden.
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Für den Vermittlungsvertrag gilt deutsches Recht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben unberührt. Für gerichtliche Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
Sind einzelne AGB-Bestimmungen unwirksam oder nicht wirksam einbezogen, richten sich die Folgen nach § 306 BGB. Es wird keine automatische Ersetzung durch eine möglichst ähnliche Regelung vereinbart.
Änderungen dieser AGB gelten für bestehende Verträge nur, wenn sie wirksam vereinbart werden.
10. Hinweis für Bewerber
Diese Arbeitgeber-AGB begründen keine Zahlungspflicht für Bewerber. Gesonderte Bewerber- oder AVGS-Vereinbarungen unterliegen eigenen gesetzlichen Anforderungen.
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Diese AGB richten sich an beauftragende Arbeitgeber. Sie begründen keine Vergütungspflicht für Bewerber.
Soll eine gesonderte Vermittlungsvereinbarung mit einem Arbeitsuchenden geschlossen werden, insbesondere mit eigener Vergütungspflicht oder zur Nutzung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AVGS), sind die dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen und Formvorschriften einzuhalten. Etwaige Verbraucherinformationen und ein bestehendes Widerrufsrecht werden gesondert mitgeteilt.
Ein Kostenhinweis auf der Website oder die Zustimmung zu diesen Arbeitgeber-AGB ersetzt eine solche Vereinbarung nicht.
